Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.02.2012

Rechtsprechung
   BFH, 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36451
BFH, 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    AStG § 7 Abs 6, AStG § 7 Abs 6a, AStG § 10 Abs 2, EG Art 56 Abs 1, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64 Abs 1, DBA CHE Art 27
    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • Bundesfinanzhof

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 6 AStG vom 16.05.2003, § 7 Abs 6a AStG vom 16.05.2003, § 10 Abs 2 AStG vom 23.10.2000, Art 56 Abs 1 EG, Art 57 Abs 1 EG
    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • IWW

    § 7 Abs. 6, 6a des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz), § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG, § ... 10d des Einkommensteuergesetzes, § 18 Abs. 1 AStG, § 18 AStG, § 126 Abs. 2 FGO, 6a AStG, § 7 Abs. 6a AStG, § 8 Abs. 1 AStG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 EStG, § 7 Abs. 6a Satz 1 AStG, § 7 Abs. 6 AStG, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 57 Abs. 1 EG, Art. 64 Abs. 1 AEUV, Art. 56 EG, § 10 Abs. 2 AStG, Art. 19 Abs. 1 StSenkG, § 21 Abs. 7 Satz 2 AStG, § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG, § 21 Abs. 7 Satz 4 AStG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 56 Abs. 1 EG, Art. 43 EG, Art. 49 AEUV, Art. 27 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Art. 27 DBA-Schweiz, Art. 27 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Schweiz, §§ 7 ff. AStG, § 20 Abs. 1 AStG, §§ 7 bis 18 AStG, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rewis.io

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Kapitalanlage

  • datenbank.nwb.de

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall - und die Kapitalverkehrsfreiheit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 7 Abs 6, AStG § 7 Abs 6a, AStG § 8 Abs 1, EStG § 20
    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Kapitalanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 322
  • BStBl II 2021, 265
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) und des daraufhin ergangenen EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 489) gewesen ist.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Hintergrunds und weiterer Einzelheiten des Forderungskaufvertrags wird auf die Schilderung im Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 verwiesen.

    In seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 (Rz 16 ff.) hat der Senat ausführlich begründet, dass auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz die Y-AG für die Klägerin Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6a AStG 2006 gewesen ist: Die aus dem Forderungskaufvertrag resultierenden Einkünfte der Y-AG --das sind die von den Vereinen auf die abgetretenen Forderungen an die Y-AG geleisteten Zahlungen-- sind solche mit Kapitalanlagecharakter, weil sie aus dem Halten bzw. der Verwaltung von "Forderungen" i.S. der Legaldefinition des § 7 Abs. 6a AStG 2006 stammen und keinen anderen, in § 8 Abs. 1 AStG 2006 aufgeführten, "aktiven" Betätigungen der Y-AG funktional zugeordnet werden können.

    b) Bei der im Streitfall gegebenen Beteiligung der Klägerin von 30 % an der Y-AG handelt es sich zwar um eine Direktinvestition i.S. des Art. 57 Abs. 1 EG (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 43 f.).

    bb) Der Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 (Rz 60) ausgeführt, dass es sich bei dem durch das Steuersenkungsgesetz implementierten System der Hinzurechnungsbesteuerung um eine derart grundlegende Rechtsänderung gehandelt hat, dass nicht von einer ununterbrochenen Fortgeltung der bisherigen Beschränkung gesprochen werden kann.

    Jedenfalls im Verbund mit den erheblichen Änderungen der Rechtsfolgen der Hinzurechnung (s. dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 49) haben die Bestimmungen des Steuersenkungsgesetzes eine grundlegende systematische Neuordnung auch des Regimes der Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt.

    bb) Noch vor dem Ende des Veranlagungszeitraums 2001 sind die die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung betreffenden Neuregelungen des Steuersenkungsgesetzes durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz aufgehoben und --jedenfalls was die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter betrifft-- durch eine der vor dem Steuersenkungsgesetz geltenden Rechtslage entsprechende Regelung ersetzt worden (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 50 ff., 55).

    Die Kapitalverkehrsfreiheit wird in der vorliegend gegebenen Drittstaatenkonstellation nicht durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) verdrängt (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 38 ff.).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489).

    Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) und des daraufhin ergangenen EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 489) gewesen ist.

    aa) Die Anwendbarkeit des Art. 57 Abs. 1 EG setzt im Falle einer nachträglichen Änderung der zum 31. Dezember 1993 bestehenden Beschränkungsregelung voraus, dass der wesentliche materielle Gehalt der fraglichen Beschränkung erhalten bleibt und die Beschränkung ohne Unterbrechung fortbesteht; die nach Art. 57 Abs. 1 EG erlaubten Beschränkungen müssen nach dem Stichtag ununterbrochen Teil der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gewesen sein (EuGH-Urteil X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 38 ff., m.w.N.).

    Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).

    aaa) Der EuGH hat in seinem Urteil X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) auf die ihm vom Senat unterbreitete (zweite) Vorabentscheidungsfrage geantwortet, die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV sei dahin auszulegen, dass das in Art. 63 Abs. 1 AEUV enthaltene Verbot auf eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (auch dann) Anwendung finde, wenn die dieser Beschränkung zugrunde liegende nationale Steuerregelung nach dem 31. Dezember 1993 durch den Erlass eines Gesetzes wesentlich geändert wurde, das in Kraft trat, dann aber, noch bevor es in der Praxis zur Anwendung gelangte, durch eine Regelung ersetzt wurde, die mit der am 31. Dezember 1993 geltenden Regelung im Wesentlichen übereinstimmt.

    Es liegt daher jene Situation vor, die der EuGH in Rz 50 seines Urteils X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) als schädlich für die Anwendung der Standstill-Klausel beschrieben hat: Infolge des Inkrafttretens des Steuersenkungsgesetzes zum 1. Januar 2001 waren die im Jahr 2001 erzielten Zwischeneinkünfte nach dessen Maßgaben in die Steuerbemessungsgrundlage des betreffenden inländischen Steuerpflichtigen einzubeziehen, ungeachtet dessen, dass die Finanzverwaltung diese Vorschriften bei der Besteuerung der betreffenden Einkünfte im Jahr 2002 letztlich nicht heranzogen hat, weil die diesbezüglichen Regelungen des Steuersenkungsgesetzes am 25. Dezember 2001 aufgehoben worden waren.

    b) Der EuGH hat in dem Urteil X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) auf die ihm vom Senat unterbreitete (dritte) Vorabentscheidungsfrage geantwortet, Art. 63 Abs. 1 AEUV (Art. 56 Abs. 1 EG) sei dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die von einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erzielten, nicht aus einer eigenen Tätigkeit dieser Gesellschaft stammenden Einkünfte wie die "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter" i.S. dieser Regelung anteilig in Hohe der jeweiligen Beteiligung in die Steuerbemessungsgrundlage eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der genannten Gesellschaft beteiligt ist und die Einkünfte im Drittland einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegen als in dem betreffenden Mitgliedstaat, nicht entgegensteht, es sei denn, dass ein rechtlicher Rahmen besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 6 K 2550/12

    Sportrechtliche "Erlösbeteiligungen" als Forderung i. S. von § 7 Abs. 6a AStG

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2014 - 6 K 2550/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 21.10.2014 - 6 K 2550/12 als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG 2006 und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteile vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419; vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG 2006 und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteile vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419; vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    bb) Die Standstill-Klausel ist im Hinblick auf die Hinzurechnung der im Wirtschaftsjahr 2000 von der Holding-Kft erzielten Zwischeneinkünfte einschlägig, weil die maßgeblichen Vorschriften des Außensteuergesetzes, insbesondere §§ 7, 8, 10 AStG, bereits am 31.12.1993 bestanden haben und in ihrem Kern bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz --StSenkG--) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) am 01.01.2001 (Art. 19 Abs. 1 StSenkG) und damit bis zum Ablauf des kalendergleichen Wirtschaftsjahrs 2000 der Holding-Kft (vgl. § 21 Abs. 7 AStG i.d.F. des StSenkG zum zeitlichen Anwendungsbereich der das Außensteuergesetz betreffenden Neuregelungen) unverändert geblieben sind (vgl. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Der Hinzurechnungsbesteuerung wird durch diese unilaterale Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich der Vorrang vor etwaigen entgegenstehenden abkommensrechtlichen Regelungen eingeräumt (Senatsurteil in BFHE 265, 322).

    Einer Anrufung des EuGH bedarf es nicht; die Unionsrechtslage ist durch das EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) und das hierzu ergangene Schlussurteil des Senats in BFHE 265, 322 geklärt.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 verwiesen.

    Zwar betraf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter, während es vorliegend um die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung geht.

    Diese Änderungen im System der Hinzurechnungsbesteuerung betrafen nicht allein die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die Gegenstand des Senatsurteils in BFHE 265, 322 waren, sondern auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 265, 322; Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

    c) Nach den im Senatsurteil in BFHE 265, 322 entwickelten Rechtsgrundsätzen kommt es für die Frage der Rechtfertigung der Beschränkung maßgeblich darauf an, ob im Hinblick auf die im Streitfall zu beurteilenden Zwischeneinkünfte der Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 eine vertragliche Verpflichtung Ungarns gegenüber den deutschen Finanzbehörden besteht, die es ermöglichen würde, die Richtigkeit der Angaben der Klägerinnen in Bezug auf die Verhältnisse der Holding-Kft und die Umstände, denen zufolge die Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht, zu überprüfen.

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d.

    Zudem sei nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) darauf hinzuweisen, dass das Abkommen zwischen Jersey und der Bundesrepublik Deutschland zum Auskunftsaustausch bereits in den Streitjahren Anwendung finde, wenn steuerstrafrechtliche Sachverhalte betroffen seien.

    An dieser Auffassung werde auch nach dem Ergehen des BFH Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) festgehalten, weil dieses Urteil die hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 6 und 6a AStG betreffe.

    Anders als noch in der Einspruchsentscheidung und der ursprünglichen Klageerwiderung werde nach der Entscheidung des BFH vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) nicht mehr daran festgehalten, dass die Stand-Still-Klausel Anwendung finde.

    Der BFH hat dazu in der Folge des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-135/17) in der Sache X im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sich das Regelungswerk der Hinzurechnungsbesteuerung derart verändert hat, dass von einer Neuregelung nach 1993 auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat es der BFH als maßgeblich für die Anwendung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung angesehen, dass für den den BFH-Streitfall betreffenden Zeitraum eine sogenannte "große" Auskunftsklausel besteht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine "große" Auskunftsklausel liegt vor, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung eines Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019, I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine solche "kleine" Auskunftsklausel gibt dem berechtigten Vertragsstaat keine hinreichend sichere Möglichkeit, die Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen über die Zwischengesellschaft zu überprüfen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    fff) Die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die darauf bezogene Anmerkung von Schönfeld (IStR 2016, 416) erscheinen dem Senat angesichts des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322), dem sich der Senat anschließt, als überholt.

    Auch der BFH hat sein Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung gefällt, ohne vorab im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Normen der Hinzurechnungsbesteuerung mit Verfassungsrecht vorzulegen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Denn diese Frage ist durch die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung hinreichend geklärt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X und BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/19

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz -

    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

    Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 - I R 78/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14) (BFHE 265, 322) verwiesen.

    c) Die Erwägungen des Senatsurteils in BFHE 265, 322 gelten gleichermaßen für die im Streitfall zu beurteilenden "allgemeinen" Zwischeneinkünfte i.S. von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG (Senatsurteil in BFHE 268, 30).

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 91/15

    Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter als Einkünfte der ausländischen

    Insbesondere schließt sich das FA hinsichtlich der Frage, ob im Verhältnis zur Schweiz die Hinzurechnungsbesteuerung gegen Unionsrecht verstoße, im Ergebnis dem BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 an.

    b) Die Hinzurechnungsbesteuerung verstößt hinsichtlich Schweizer Zwischengesellschaften - wie hier der B AG - mit Einkünften aus Kapitalanlagecharakter aus den Gründen des BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 jedenfalls für das streitige Wirtschaftsjahr 2005 / Feststellungszeitpunkt 01.01.2006 im Ergebnis nicht gegen die von den Beteiligten zu Recht übereinstimmend für einschlägig gehaltenen Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne von Art. 56 des im Streitjahr geltenden EG-Vertrags (jetzt Art. 63 AEUV).

    Davon ist ersichtlich implizit auch der BFH in dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 - I R 80/14 -, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 und in dem Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 ausgegangen.

  • FG Münster, 10.12.2020 - 8 K 665/16

    Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss dem Steuerpflichtigen bei Sachverhalten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit offenstehen, Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des betreffenden Geschäfts beizubringen (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-135/17, juris-Rn. 87; BFH, Urteil vom 22.05.2019, I R 11/19, BFHE 265, 322; BFH, Urteil vom 18.12.2019, I R 59/17, BFHE 268, 30).

    Im Streitfall besteht ein solcher Informationsaustausch mit der Schweiz erst seit dem Jahr 2011 (BFH, Urteil vom 22.05.2019, I R 11/19, BFHE 265, 322).

  • BFH, 13.09.2023 - I B 11/22

    Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche

    Er hat insoweit die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil X zur Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 7 Abs. 6, 6a AStG (Urteil vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 347, nachfolgend Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322, BStBl II 2021, 265) auf Fälle betreffend die "allgemeinen" Zwischeneinkünfte im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG übertragen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511).
  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Wenn eine umfassende Verpflichtung zur Amtshilfe und Auskunftserteilung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen rechtlich nicht bestünde, würde dies einen zwingenden Grund i. S: d. Art. 65 Abs. 3 AEUV zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darstellen, wenn die Einkünfte des Klägers aus der Veräußerung der Beteiligung an der polnischen Gesellschaft von den deutschen Finanzbehörden nicht zuverlässig festgestellt werden könnten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, BFH/NV 2019, 1376 = Juris Rdnr. 30 ff.; FG Münster, Urteil vom 23. Februar 2016 12 K 2144/13 E, F, Juris Rdnr. 31 unter Hinweis, dass Angaben und Belege des Steuerpflichtigen nur durch eine eigene steuerbehördliche Überprüfung im Drittstaat regelmäßig wirksam überprüft werden könnten).
  • FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG

    Auch sonst lässt sich der neuesten BFH-Rechtsprechung kein Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung entnehmen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, BFH/NV 2019, 1376).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.02.2012 - I R 19/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8354
BFH, 15.02.2012 - I R 19/11 (https://dejure.org/2012,8354)
BFH, Entscheidung vom 15.02.2012 - I R 19/11 (https://dejure.org/2012,8354)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - I R 19/11 (https://dejure.org/2012,8354)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • openjur.de

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8 Abs 3 S 2, AO § 42
    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 42 AO
    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • rewis.io

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 4; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2
    Möglichkeit der Einordnung von mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft geleisteten Versicherungsbeiträgen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

  • datenbank.nwb.de

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungsbeiträge als verdeckte Gewinnausschüttung bei konzerneigener Rückversicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der Einordnung von mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft geleisteten Versicherungsbeiträgen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verdeckte Gewinnausschüttung an einen Nichtgesellschafter

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine vGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Goldgeschäfte als privates Veräußerungsgeschäft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine vGA bei Einschaltung einer nahe stehenden Gesellschaft als Rückversicherer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 452
  • BB 2012, 1585
  • BB 2012, 994
  • DB 2012, 841
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 14.12.2010 - 9 K 3692/08

    Rückversicherungsbeiträge an verbundenes Unternehmen

    Auszug aus BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
    Das Finanzgericht Münster (FG) gab der anschließenden Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2010  9 K 3692/08 K,G,F (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1183) statt.

    das Urteil des FG vom 14. Dezember 2010  9 K 3692/08  K,G,F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
    Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131, und vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
    Zudem muss der Vorgang geeignet sein, einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131, und vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961).
  • BFH, 08.10.2008 - I R 61/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende

    Auszug aus BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80, BStBl II 2011, 547; vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; vom 22. Dezember 2010 I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019).
  • BFH, 19.01.2000 - I R 94/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische

    Auszug aus BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
    Das bloße Erzielen von Einkünften aus passivem Erwerb kann für sich genommen allenfalls eine Hinzurechnungsbesteuerung auslösen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191, 257, BStBl II 2001, 222, zum Missbrauchsvorwurf nach § 42 AO).
  • BFH, 03.05.2006 - I R 124/04

    Irische Körperschaftsteuer als Steuer i.S. von § 3 Abs. 1 AO 1977 und als

    Auszug aus BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80, BStBl II 2011, 547; vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; vom 22. Dezember 2010 I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80, BStBl II 2011, 547; vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; vom 22. Dezember 2010 I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 47/10

    Bewertung einer vGA

    Auszug aus BFH, 15.02.2012 - I R 19/11
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80, BStBl II 2011, 547; vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; vom 22. Dezember 2010 I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019).
  • BFH, 22.11.2023 - I R 9/20

    Irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (vGA)

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (z.B. Urteile vom 16.03.1967 - I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 08.10.2008 - I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; vom 22.12.2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; vom 15.02.2012 - I R 19/11, BFHE 236, 452; Beschluss vom 13.07.2021 - I R 16/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119).
  • BFH, 30.01.2013 - II R 6/12

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum

    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, Rz 27; vom 31. Januar 2012 I R 1/11, BFHE 236, 368, BStBl II 2012, 694, Rz 10, und vom 15. Februar 2012 I R 19/11, BFHE 236, 452, Rz 16, je m.w.N.).

    Zudem setzt die Annahme einer vGA voraus, dass die Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Körperschaft geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteile vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011, 60; in BFH/NV 2012, 271, Rz 27, und in BFHE 236, 452, Rz 16, je m.w.N.).

    dd) Eine vGA an einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft liegt unter den dargelegten allgemeinen Voraussetzungen auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft den Vermögensvorteil unmittelbar einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zuwendet (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 452, Rz 16).

  • BFH, 10.04.2013 - I R 45/11

    Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist

    Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 auszulösen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961; vom 15. Februar 2012 I R 19/11, BFHE 236, 452).
  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (z.B. Urteile vom 16.03.1967 - I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 08.10.2008 - I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62, unter B.II.1.a; vom 22.12.2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019, Rz 7; vom 15.02.2012 - I R 19/11, BFHE 236, 452, Rz 16; vom 24.10.2018 - I R 78/16, BFHE 263, 153, BStBl II 2019, 570, Rz 17).
  • FG Münster, 11.12.2012 - 12 K 3686/09

    Weiterleitung der Versicherungsbeiträgen von konzernfremden Erstversicherer an

    Zur Begründung beruft sie sich unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Vorverfahren insbesondere auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15.02.2012 (I R 19/11, BFH/NV 2012, 885).

    Der BFH habe im Verfahren I R 19/11 festgestellt, dass Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherungsgesellschaft (sog. Fronter) an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (Rückversicherungs-Captive) geleistet würden, keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellten, soweit es sich bei dem Fronter nicht um eine eigenwirtschaftlich funktionslose Kapitalgesellschaft handele und für die Zwischenschaltung der Erstversicherungsgesellschaft beachtliche wirtschaftliche Gründe vorlägen.

    In Ergänzung zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren weist der Bekl. darauf hin, dass in dem der BFH-Entscheidung vom 15.02.2012 (I R 19/11) zugrunde liegenden Fall der Erstversicherer durch den mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag das uneingeschränkte Versicherungsrisiko übernommen und getragen habe.

    Zwar dienen ein entsprechend ausgestatteter "letter of credit" und eine Patronatserklärung (so im Fall des BFH, Urteil vom 15.02.2012 - I R 19/11, BFH/NV 2012, 885) ebenso wie die im Streitfall eingeräumte Einrede der vorherigen Zahlung durch den Rückversicherer letztlich wirtschaftlich dem einen Zweck, den Erstversicherern das Risiko in Höhe des Selbstbehalts abzunehmen und letztlich die von der Gruppe insgesamt zu tragenden Risiken über die Rückversicherung abzudecken.

  • FG Niedersachsen, 08.06.2015 - 3 K 72/15

    Schenkungssteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen an eine einem

    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 5/10, BFH/NV 2012, 271, Rz 27; vom 31. Januar 2012 I R 1/11, BFHE 236, 368, BStBl II 2012, 694, Rz 10, und vom 15. Februar 2012 I R 19/11, BFHE 236, 452, Rz 16, je m.w.N.).

    Zudem setzt die Annahme einer vGA voraus, dass die Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Körperschaft geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteile vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011, 60; in BFH/NV 2012, 271, Rz 27, und in BFHE 236, 452, Rz 16, je m.w.N.).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 5/13

    Betriebliche Veranlassung von Versicherungsbeiträgen an konzernfremden

    Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Februar 2012 I R 19/11 (BFHE 236, 452) zugrunde gelegen habe, seien die Erstversicherer mit Blick auf die rückgedeckten Risiken im Streitfall zwar lediglich als Zahlstellen für die L anzusehen.

    Insoweit besteht --entgegen der Auffassung der Klägerin-- ein entscheidender Unterschied zu dem dem BFH-Urteil in BFHE 236, 452 zugrunde liegenden Fall, in dem der dortige Rückversicherer dem Erstversicherer über den rückversicherten Betrag lediglich ein sog. "letter of credit" zur Verfügung zu stellen hatte.

  • BFH, 04.05.2022 - I R 25/19

    Entschädigungszahlung als vGA

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (z.B. Urteile vom 16.03.1967 - I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 08.10.2008 - I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62, unter B.II.1.a; vom 22.12.2010 - I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019, Rz 7; vom 15.02.2012 - I R 19/11, BFHE 236, 452, Rz 16; vom 13.07.2021 - I R 16/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119, Rz 15).
  • FG Niedersachsen, 21.05.2014 - 2 K 216/12

    Anrechenbarkeit einer niederländischen Dividendensteuer bei einem vorliegenden

    Hierunter ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Urteile vom 16. März 1967, I 261/63, BStBl. III 1967, 626; vom 3. Mai 2006, I R 124/04, BStBl. II 2011, 547; vom 8. Oktober 2008, I R 61/07, BStBl. II 2011, 62; vom 22. Dezember 2010, I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019, 15. Februar 2012, I R 19/11, BFHE 236, 452).
  • FG Hamburg, 12.06.2014 - 3 K 189/13

    Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid;

    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteile vom 23.10.2013 I R 89/12, DStR 2014, 637, BFH/NV 2014, 797; vom 15.02.2012 I R 19/11, BFHE 236, 452, BFH/NV 2012, 885).
  • FG Köln, 01.10.2020 - 13 K 3220/17

    Berechtigung des Beklagten zur Änderung des angefochtenen

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